Allgemeine Geschäftsbedingungen


 §1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vertrag, Teilnahme und Rücktritt

 

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( nachfolgend als “AGB” bezeichnet) gelten für die Teilnahme an (LARP-)Veranstaltungen auf dem Gelände Habernhofer Mühle in Uttenreuth. Der Vertrag kommt zustande durch die Anmeldebestätigung von Vanessa Winter (im weiteren als “Veranstalter” bezeichnet). Reagiert der Veranstalter nicht innerhalb von 30 Tagen auf die Anmeldung des Teilnehmers, so ist der Teilnehmer an seine Anmeldung nicht weiter gebunden.
  • Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Teilnehmerplätze sind nicht übertragbar.
  • Die Teilnahme ist nur nach Einladung durch den Veranstalters möglich. Der Veranstalter behält sich vor, Anmeldungen nicht anzunehmen. 

 

 § 2 Regelwerk 

 

  • Mit seiner Anmeldung erkennt der Teilnehmer das vom Veranstalter vorgegebene Regelsystem in der zum Veranstaltungszeitpunkt gültigen Version als für das Spiel verbindlich an. Dieses steht jeder Zeit auf der Website des Veranstalters als Download zur Verfügung. Der Veranstalter ist berechtigt, auch nach Zustandekommen des Vertrages verbindliche Regeländerungen zu beschließen. 

 

 § 3 Risiken und Haftung 

 

  • Der Teilnehmer bestätigt mit der Anmeldung, dass er über eine gültige Haftpflichtversicherung verfügt. 

 

  • Der Teilnehmer ist sich der Natur der Veranstaltung und insbesondere der daraus folgenden Risiken (z.B. Nachtwanderungen, Geländewanderungen, Kämpfe mit Polsterwaffen u.ä.) bewusst. 

 

  • Der Teilnehmer nimmt auf eigene Gefahr und Haftung an dieser Veranstaltung teil und ist für die Konsequenzen seines Handelns selbst verantwortlich. Er haftet für die von ihm verursachten Schäden an Person und Sache und trägt die dadurch entstehenden Kosten in voller Höhe selbst. 

 

  • Der Veranstalter haftet nur für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung des Veranstalters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen von Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit. 

 

  • Schadenersatz aus positiver Pflichtverletzung, Verschuldung bei Vertragsschluss und unerlaubte Handlungen sind ausgeschlossen soweit der Veranstalter, seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. 

 

  • Private Gegenstände, die nicht Teil der Veranstaltung sind, sind als solche gesondert und sicher aufzubewahren. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Diebstahl. 

 

  • Gegenstände, die das Eigentum des Veranstalters sind, sind spätestens nach Ende der Veranstaltung bei den Veranstaltungsleitern im gleichen Zustand abzugeben, wie bei deren Aushändigung an den Teilnehmer. Für Schäden und starke Verunreinigungen an diesen Gegenständen hat der Teilnehmer aufzukommen. 

 

  • Der Teilnehmer verpflichtet sich, das Gelände in seinen ursprünglichen Zustand zurückgelassen. Für Schäden und starke Verunreinigungen hat der Teilnehmer aufzukommen. 

 

 § 4 Sicherheit 

 

  • Den Anweisungen des Veranstalters und seiner Erfüllungsgehilfen (Spielleitung und ORGA) ist zu jeder Zeit und umgehend Folge zu leisten. 

 

  • Teilnehmer, die gegen die Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder den Anweisungen des Veranstalters in schwerwiegender Art und Weise oder wiederholt nicht Folge leisten, können von der Veranstaltung verwiesen werden, ohne dass der Veranstalter eine Pflicht zur Rückerstattung des Teilnehmerbeitrages hat. 

 

  • Der Teilnehmer verpflichtet sich, sich selbständig über die geltenden Sicherheitsbestimmungen zu informieren und erklärt sich damit einverstanden. Die Sicherheitsbestimmungen stehen jeder Zeit auf der Website des Veranstalters als Download zur Verfügung. 

 

  • Der Veranstalter behält sich vor, die Ausrüstung des Teilnehmers einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Beanstandete Gegenstände dürfen im Spiel nicht weiter verwendet werden. Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss führen. 

 

  • Jegliches Fehlverhalten, wie beispielsweise Körperverletzung oder sonstige Schädigung eines anderen Teilnehmers, kann – nach Ermessen des Veranstalters- zum Ausschluss von der Veranstaltung führen und wird im Rahmen der Rechtsbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zur Anzeige gebracht werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Teilnahmebeitrags. 

 

 § 5 Urheberrecht an Aufzeichnungen

 

  • Alle Rechte an seitens des Veranstalters gemachten Ton-, Film- und Videoaufnahmen bleiben dem Veranstalter vorbehalten. 

 

  • Der Veranstalter ist berechtigt, die ganze Veranstaltung oder Teile davon aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwerten. 

 

  • Alle Rechte an der aufgeführten Handlung, sowie dem vom Veranstalter verwendeten Ensemble von Begriffen, Eigennamen und Nicht-Spieler-Charakteren bleiben dem Veranstalter vorbehalten. Die Rechte an den Spielercharakteren, ihrer Geschichte sowie ihrem Teil der Handlung verbleiben bei dem jeweiligen Spieler. 

 

 § 6 Gewerbliche Tätigkeiten 

 

  • Die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ist im Rahmen der Veranstaltung nur mit der Zustimmung des Veranstalters in Textform gestattet. Der Gewerbetreibende entbindet den Veranstalter von allen Haftungspflichten, insbesondere in Bezug auf die in den Bereich der Veranstaltung eingebrachten Waren, Wertgegenstände und zur Gewerbedurchführung eingebrachten Werkzeuge.

 

 § 7 Teilnehmerbeitrag, Zahlungsverzug 

 

  • Die Zahlung des Teilnehmerbeitrages erfolgt grundsätzlich Voraus, wobei sich die Höhe des zu entrichtenden Teilnahmebeitrages nach der Preisstaffel richtet, die zum Zeitpunkt der Anmeldung gilt. Sollte die Zahlung bis zum in der Anmeldung angegebenen Stichtag nicht erfolgt sein, so ist eine Teilnahme nicht möglich. 

 

 § 8 Ausschluss von der Veranstaltung 

 

  • Teilnehmende, die gegen die Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder den Anweisungen des Veranstalters in schwerwiegender Art und Weise oder wiederholt nicht Folge leisten, können von der Veranstaltung verwiesen werden, ohne dass der Veranstalter eine Pflicht zur Rückerstattung des Teilnehmerbeitrages hat. 

 

  • Der Veranstalter hat das Recht, Teilnehmende zu jedem Zeitpunkt und ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen bzw. nicht zuzulassen. 

 

 § 10 Widerruf , Rücktritt, Nicht-Erscheinen 

 

  • Teilnehmer haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ab Zugang der Anmeldebestätigung ohne Angaben von Gründen einen zwischen Ihnen und der Veranstalterin zustande gekommenen Vertrag zu widerrufen. Bereits bezahlte Teilnehmerbeiträge werden zurückerstattet. 

 

  • Bis zum Ablauf der für die Veranstaltung geltende Rücktrittsfrist können Teilnehmende vom Vertrag mit dem Veranstalter zurücktreten. Bereits bezahlte Teilnehmerbeträge werden zurückerstattet, der Veranstalter ist jedoch berechtigt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25€ einzubehalten. 

 

  • Erscheinen Teilnehmende zu der Veranstaltung nicht und sind von der Teilnahme auch nicht gemäß den Bedingungen des § 6 Absatz 2 rechtzeitig zurückgetreten, ist die Veranstalterin nicht verpflichtet, den Ticketpreis zurückzuerstatten. 

 

 § 11 Hinweis nach Bundesdatenschutzgesetz 

 

  • Dem Teilnehmer ist bewusst, dass die Anmeldung über ein Googleformular erfolgt und seine Daten online auf dem Google Drive des Veranstalters gespeichert.  

 

  • Der Teilnehmer erklärt sich einverstanden, dass seine Daten zur Beantragung von Zuschüssen an Dritte übermittelt werden. 

 

  • Freiwillig angegebene Daten z.B. zum Gesundheitszustand des Teilnehmers werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. 

 

  • Die gespeicherten Daten zur Person des Teilnehmers können Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, Emailadresse sowie eine Fotografie umfassen. Darüber hinaus werden Daten zur jeweiligen Veranstaltung gespeichert (Charaktername, -klasse, etc.). 

 

  • Daten die im Zusammenhang mit der Veranstaltung übermittelt werden, verwendet der Veranstalter ausschließlich im Zusammenhang mit der Veranstaltung. 

 

  • Alle Daten, die zur Nachbearbeitung der Veranstaltung, aus steuerlicher oder gesetzlicher Sicht nicht notwendig sind werden 90 Tage nach der Veranstaltung vernichtet oder gelöscht.

 

 § 12 Mindestalter für die Teilnahme, Aufsicht für minderjährige Teilnehmer 

 

  • Das Mindestalter der Teilnehmer richtet sich nach den Angaben zur jeweiligen Veranstaltung. Teilnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur in Begleitung eines volljährigen Erziehungsberechtigten an der Veranstaltung teilnehmen. Eine Teilnahme von minderjährigen Personen, ohne Erziehungsberechtigten kann nach Rücksprache mit dem Veranstalter genehmigt werden. 

 

  • Sofern die Erziehungsberechtigten nicht selbst an der Veranstaltung teilnehmen und die Aufsichtspflicht über den / die Minderjährigen ausüben, müssen sie für die Dauer der Veranstaltung sowie für die Dauer der An- und Abreise die Personensorge für den / die Minderjährigen sicherstellen. 

 

  • Die Erziehungsberechtigten / die Aufsichtsperson ist allein aufsichtspflichtig für den / die Minderjährigen. Der Veranstalter unterliegt keinerlei Aufsichtspflicht für minderjährige Personen. 

 

  • Eine Aufsichtsperson kann nicht als Unbeteiligter den Minderjährigen begleiten, da dies die Veranstaltung erheblich stören würde. Sie muss selbst an der Veranstaltung teilnehmen und den vollen Veranstaltungspreis bezahlen. 

 

  • Der Veranstalter behält sich vor, Aufsichtspersonen, die ihrer Aufsichtspflicht nicht oder ungenügend nachkommen gemeinsam mit dem / der ihnen anvertrauten Minderjährigen von der Veranstaltung zu verweisen. Die Verantwortung für die Organisation einer Heimreise liegt allein bei der Aufsichtsperson / den Erziehungsberechtigten, eine Haftung durch den Veranstalter ist ausgeschlossen. Eventuell entstehende Mehrkosten sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen. 

 

  • Während der der Veranstaltung werden alkoholische Getränke konsumiert. Es ist Aufgabe der Erziehungsberechtigten / der Aufsichtsperson, den Alkoholkonsum des / der Minderjährigen entsprechend zu kontrollieren und im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht einen Missbrauch zu verhindern. Den Veranstalter treffen insoweit keinerlei Verantwortung oder Aufsichtspflicht. 

 

 § 13 Höhere Gewalt 

 

„Höhere Gewalt“ bezeichnet jedes Ereignis oder jeden Umstand außerhalb der Möglichkeit der Einflussnahme der Vertragsparteien, das weder von der betroffenen Vertragspartei verursacht wurde, noch zu dem diese wesentlich beigetragen hat und das während und/oder im Zeitraum von 6 Monaten vor einem geplanten Erlebnis eintritt, insbesondere wenngleich nicht abschließend: 

 

  • Explosionen, Feuer, Unfälle, Blitzschläge, Stürme, Überschwemmungen, Nebel oder Schlechtwetter, Wirbelstürme, Erdbeben 

 

  •  Epidemien, Pandemien 

 

  • Ausbruch eines Krieges (unabhängig davon, ob dem eine Kriegserklärung voranging), Auseinandersetzungen, alle Arten von Aufruhr, zivilen Unruhen, Embargos, terroristische Anschläge; 

 

  • Handlungen einer Regierung oder Behörde, Devisenbeschränkungen, Reiseverbote, Ausgehverbote und – oder sonstige Umstände außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien; 

 

  • Stromausfälle, unvermutet eintretende Ausfälle der Telekommunikationsnetze oder Ausfälle oder Störungen von Anlagen, Maschinen oder Fahrzeugen; 

 

  • böswillige Beschädigung, alle Arten von Streiks, Aussperrung oder Arbeitskampfmaßnahmen aller Art, Schließung, Nicht-Verfügbarkeit oder Nicht-Erreichbarkeit des geplanten Veranstaltungsorts; 

 

  • jegliche Ursachen oder Umstände außerhalb der Einflussmöglichkeit der Partei, die sich auf die Verzögerung beruft. 

 

 Im Falle Höherer Gewalt, 

 

  • ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder abzubrechen. 

 

  • ist der Veranstalter nicht verantwortlich für die Nichterfüllung oder einen Verzug bei der Durchführung ihrer Pflichten aus oder gemäß einem mit dem Teilnehmer geschlossenen Vertrag; und 

 

  •  ist eine solche Nichterfüllung oder ein solcher Verzug nicht als Vertragsverletzung zu sehen. 

 

  • Sollte ein Ereignis Höherer Gewalt oder die Auswirkungen eines Ereignisses Höherer Gewalt den Veranstalter daran hindern, die Veranstaltung zum geplanten Zeitpunkt und/oder am geplanten Ort vollumfänglich durchzuführen, wird der Veranstalter von der vertraglichen Verpflichtung befreit. 

 

  • Im Fall einer Absage vor Beginn der Veranstaltung werden bereits geleistete (An-) Zahlungen für Teilnehmerbeiträge zurückerstattet. Im Fall des Abbruchs der Veranstaltung werden Teilnehmerpreise anteilig zurück erstattet, sofern und soweit der Veranstalter selbst eine Erstattung der entstandenen Kosten erhält. 

 

 § 14 Weitere Bestimmungen 

 

  • Sofern eine oder mehrere Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind oder werden, berührt das die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen nicht. Ungültige Bestimmungen sind unter größtmöglicher Wahrung der ursprünglich verfolgten Absicht durch gültige zu ersetzen. 

 

  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Erfüllungsort und Gerichtsstand sind – soweit das zulässigerweise vereinbart werden kann – der Sitz des Veranstalters. 

 

  • Alle Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Textform und müssen von mindestens zwei der Veranstalter abgezeichnet sein. 

 

Gender Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.