Alle Veranstaltungen unterliegen dem Jugendschutzgesetz. Auf die körperliche und geistige Gesundheit der Minderjährigen ist besondere Rücksicht zu nehmen. Die Nachtruhe ist einzuhalten.
Der Küchenbereich ist ohne Erlaubnis des Veranstalters oder eines Erfüllungsgehilfen nicht zu betreten.
Jegliche Art von Splittern (Glas, Ton, Keramik usw.) die zu Verletzungen führen können müssen restlos vom Spielfeld entfernt werden
Spielunterbrechungen aus Sicherheitsgründen können von jedem Teilnehmer mit dem Ruf „Spielstopp“ angekündigt werden und müssen unbedingt befolgt werden. Ein Stopp tritt automatisch bei der
Verletzung eines Teilnehmers ein. Eine Spielunterbrechung erfolgt nur aus Sicherheitsgründen, bei Verletzungen oder auf besondere Weisung des Veranstalters oder der Erfüllungsgehilfen. Ein Stopp
wird vorzugsweise durch einen Spielleiter durch den Ruf „Time IN“ aufgehoben. Ist kein Spielleiter vor Ort, dann wird das Signal von demjenigen gegeben, von dem die Spielunterbrechung ausging.
Spielkomponenten, die konsumiert werden (Tränke, Pulver etc.) dürfen auch in größeren Mengen keine gesundheitlichen Schäden verursachen. Spielkomponenten wie Pulver, Farbe, Duftstoffe u.ä.
dürfen bei der äußeren Anwendung auf einem Mitspieler nicht ätzend wirken, müssen leicht auswaschbar und entfernbar sein. Bei Anwendung von Tränken auf Mitspieler ist der Spieler Teilnehmer
verpflichtet, konsumierenden Teilnehmer nach Allergien zu fragen, alle Inhaltsstoffe der Spielkomponente mitzuteilen und die ausdrückliche Einwilligung des konsumierenden Teilnehmers
einzuholen.
Das Betreten der Schwabach stellt das Verlassen des Geländes dar. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung. Schwimmen in der Schwabach erfolgt auf eigene Gefahr und wird ausdrücklich
nicht empfohlen, da durch das angrenzende Wehr über eine Turbine Strom erzeugt wird.
Das betreten des Mühlengeländes ist ausdrücklich verboten. Um zur zweiten Wiese zukommen ist das Tor am Parkplatz zu nutzen.
Brandschutz:
Besondere Vorsicht ist auch im Umgang mit offenem Feuer und Licht (z.B. Lagerfeuer usw.), mit Chemikalien sowie mit pyrotechnischen Effekten geboten. Diese müssen vom Veranstalter vor der
Verwendung genehmigt werden. Die Verwendung kann vom Veranstalter jederzeit untersagt werden. Feuerwerkseffekte und offenes Feuer dürfen – auch nach Genehmigung durch den Veranstalter- nicht an
besonders gefährdeten Orten, wie Scheunen oder im Wald, verwendet werden.
Das Rauchen ist ausschließlich an den dafür freigegeben Feuerschalen erlaubt. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Veranstalter vor den Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen.
Offenes Feuer ist nur an den vom Veranstalter vorgesehenen Feuerstellen erlaubt. Gaskocher können nach Rücksprache und Genehmigung durch den Veranstalter genutzt werden.
Es dürfen nur Zeltöfen verwendet werden, die für die Innenraumbeheizung eines Zeltes zugelassen sind. Es ist sicher zu stellen, dass sie einen festen Stand und ausreichend Abstand zu den
Zeltwänden haben. Zeltöfen dürfen niemals unbeaufsichtigt verwendet werden.
Für jedes Zelt mit Zeltheizung ist ein Feuerlöscher mitzubringen und am Zelteingang mit der entsprechenden Kennzeichnung zu lagern.
Im Brandfall sind Eigenlöschungen unter Eigenschutz durchzuführen und sofort die SL zu informieren.
Alles, was eine Spiegelung oder Bündelung von Sonnenstrahlen hervorrufen kann (Glasflaschen, Glassplitter etc.) muss unbedingt brandsicher entsorgt werden.
Kämpfe/LARP-Kämpfe:
Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Ausrüstung (insbesondere die von ihm verwendeten Polsterwaffen und Rüstungen) auf Spielsicherheit zu kontrollieren. Genügen sie den
Sicherheitsbestimmungen nicht oder nicht ausreichend, hat er diese selbständig aus dem Gebrauch zu nehmen.
Der Teilnehmer verpflichtet sich, über das normale Risiko von Liverollenspiel hinausgehende Gefährdungen für sich, andere Teilnehmer und die Umgebung zu vermeiden. Insbesondere zählt dazu das
Klettern an Steilhängen, Mauern und ähnlichem, das Entfachen von offenem Feuer außerhalb der dafür vorgesehenen Feuerstellen, die Verwendung von unsicheren und unzulässigen Waffen oder
Ausrüstung, sowie übermäßiger Alkoholkonsum.
An unübersichtlichen oder gefahrenträchtigen Stellen wie z. B. Treppen, Felsvorsprüngen, Abhängen oder bei nächtlichen Streifzügen sind gefährliche Handlungen, wie zum Beispiel
LARP-Kämpfe grundsätzlich zu vermeiden und jeder Spieler Teilnehmer verpflichtet sich, bei seinen Handlungen zur Umsicht und Rücksichtnahme auf die körperliche Unversehrtheit der anderen
Teilnehmer.
Bei allen ausgeübten Kämpfen, mit sämtlichen Einsätzen von Spielwaffen sind Treffer am Kopf, Hals und Weichteilen sowie das Stechen verboten.
Das Führen von echten Waffen ist untersagt. Für sämtliche Spielwaffen gelten folgende Bestimmungen: Die zum Einsatz kommenden Spielwaffen dürfen beim Schlag auf erlaubte Körperzonen und unter
sachgemäßem Einsatz keine Verletzungen verursachen. Spielwaffen, die als Fernwaffen genutzt werden, sind mit besonderer Vorsicht zu handhaben. (Es gilt § 4 Nr. 4 der AGB).
Der Veranstalter behält sich vor, die Ausrüstung des Teilnehmers einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Beanstandete Gegenstände dürfen im Spiel nicht weiter verwendet werden.
Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss führen.
Jegliches Fehlverhalten, wie beispielsweise Körperverletzung oder sonstige Schädigung eines anderen Teilnehmers, kann – nach Ermessen des Veranstalters- zum Ausschluss von der Veranstaltung
führen und wird im Rahmen der Rechtsbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zur Anzeige gebracht werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Teilnahmebeitrags. (es gilt § 4 Nr. 5
der AGB)