Gesetze der Oase


Das Gesetz der Oasenstadt Al Askara

 

  1. Die Kalifa Sina At Askanna ist die vom Sultan auserwählte Regentin und Repräsentantin von Al Askara. Sie ist mit weit reichenden Befugnissen ausgestattet. Die Kalifa bildet mit ihrem Wesir und den Beamten die Verwaltung der Oasenstadt Al Askara. Der Kalifa unterstehen außerdem die zivile Gerichtsbarkeit und die militärische Gewalt in Al Askara.

Näheres zur Bestimmung der Kalifa und ihren Befugnissen ist in der Verwaltungsordnung unter „Die Kalifen“ geregelt.

 

  1. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in Al Askara und zum Schutz vor Feinden besitzt die Stadt eine bewaffnete Stadtwache. Die Stadtwache ist den Gesetzen der Stadt verpflichtet und untersteht der Befehlsgewalt der Kalifa.

Näheres ist in der Verwaltungsordnung unter „Die Stadtwache" geregelt.

 

  1. Die überlieferten Traditionen und Lehren des Kalifats werden durch die altehrwürdigen und anerkannten Familien der Stadt bewahrt. Die einzelnen Bereiche werden durch von den Familien bestimmte Oberhäupter vertreten.

Näheres ist in der Verwaltungsordnung unter „Traditionen und Lehren“ geregelt

 

  1. Die Gesetze von Al Askara gelten für alle Bürger und Gäste der Oase, gleich welcher Rasse und Herkunft.

Näheres ist in der Verwaltungsordnung unter „Gültigkeit der Gesetze" geregelt.

 

  1. Das Bürgerrecht von Al Askara erhält grundsätzlich, wer im Kalifat lebt und von einer der ansässigen Familien abstammt oder von einer der Familien adoptiert wurde.

 

  1. Nur ein Bürger der Stadt hat das Recht, unbewegliche Eigentümer in der Stadt zu erwerben und zu besitzen. Im Falle einer Ausbürgerung müssen solche Eigentümer an andere Bürger veräußert werden bzw. fallen an das Kalifat zurück. 

 

  1. Einem Bürger, der sich durch Gesetzesmissachtung des Kalifats für unwürdig erweist, dem können durch die Kalifa die Bürgerrechte entzogen werden.

 

  1. Jeder Bürger hat das Rech bei der Kalifa um eine Audienz zu bitten und angehört zu werden.

Näheres ist in der Verwaltungsordnung unter „Bürgerrecht" geregelt.

 

  1. Wer kein Bürger von Al Askara ist und sich im Stadtgebiet aufhält, gilt als Gast des Kalifats.

 

  1. Die Kalifa kann einen Gast zum Staatsgast erklären. Einem Staatsgast ist von den Bürgern und der Stadtwache besonderer Respekt entgegen zu bringen und ein Staatsgast muss das Stadtgebiet nicht nach drei Monaten verlassen.

 

  1. Alle Gäste unterliegen den Pflichten und den Rechten, die aus den Gesetzen von Al Askara hervorgehen.

Näheres ist in der Verwaltungsordnung unter „Rechte und Pflichten der Gäste" geregelt.

 

  1. Die Kalifa kann anderen Staaten und Städten zum Zwecke des diplomatischen Kontakts die Einrichtung einer Botschaft auf dem Gebiet von Al Askara genehmigen. Spezielle Konditionen für die Botschaften können in Verträgen geregelt werden.

Näheres ist in der Verwaltungsordnung unter "Botschaften" geregelt.

 

  1. Jeder Bewohner Quarmezins kann in Al Askara einen Antrag auf Asyl stellen.

Näheres ist in der Verwaltungsordnung unter „Asylrecht" geregelt.

 

  1. Die Oasenstadt Al Askara hat keine Staatsreligion, untersteht aber dem Schutz des ewigen Phönix.

 

  1. Es findet täglich eine Phönixanrufung statt.  

 

  1. In Al Askara herrscht Religions- und Glaubensfreiheit, solange daraus keine strafbaren Handlungen hervorgehen. Allen Religionen und Glaubensrichtungen ist Respekt zu zollen.

Näheres ist in der Verwaltungsordnung unter "Religion und Glaube" geregelt.

 

  1. Glücksspiel und ähnliches Spiel um Geld sind wie auch Alkohol verboten.
    Näheres ist in der in der Gesetzesverordnung unter „Sittengesetz“ geregelt.

 

  1. Wird ein Bürger von Al Askara durch das Tun einer anderen Person oder Institution geschädigt, so hat er grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung.

Näheres ist in der Verwaltungsordnung unter "Wiedergutmachung" geregelt.

 

  1. Ein jeder selbstständig Tätige und ein jedes Gewerbe sind verpflichtet, der Stadt täglich Steuern auf ihren Gewinn zu entrichten. Alle Selbstständigen und Gewerbe sind verpflichtet, eine Handelslizenz zu erwerben. Die Eintreibung der Steuer unterliegt der Verwaltung.

Näheres ist in der Handelsverordnung unter und "Besteuerung" geregelt.

 

  1. Betrifft die Gilden und ist vorübergehend ausgesetzt.

 

 

  1. Wer sich der Missachtung eines Gesetzes strafbar macht, kann mit Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Pranger, Züchtigung, Verlust der Bürgerrechte, Verstümmelung, Verbannung oder Hinrichtung bestraft werden. Die Art und Höhe der Bestrafung richtet sich nach der Schwere des Vergehens. Grundsätzlich gilt das Prinzip „Auge um Auge, Zahn um Zahn“. Die genauen Bestimmungen der Vergehen und die Regelungen zur Findung der Bestrafung sind in der Gesetzesverordnung geregelt.